Klingforth und Freytag

für alle Dru­cker­pa­tro­nen und Toner

§ 1 Garan­tie­ge­gen­stand

Zusätz­lich zur gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung aus dem Kauf­ver­trag gel­ten fol­gen­de Garan­tie­be­din­gun­gen ab Aus­lie­fe­rungs­da­tum:

2 Jah­re Garan­tie auf alle durch uns gelie­fer­ten Dru­cker­pa­tro­nen und Toner.

Kein Garan­tie­an­spruch besteht, wenn die Män­gel der Ware auf nicht fach­ge­rech­te Instal­la­ti­on und Mon­ta­ge, Fehl­ge­brauch, man­geln­de Pfle­ge oder Nicht­be­ach­tung von Bedie­nungs- oder Mon­ta­ge­hin­wei­sen zurück­zu­füh­ren sind.

§ 2 Garan­tie­um­fang

Tre­ten wäh­rend des Garan­tie­zeit­raums unter die­se Garan­tie fal­len­de Bean­stan­dun­gen auf und wer­den uns die­se unter Vor­la­ge der Rech­nung schrift­lich mit­ge­teilt (Anschrift: Kling­forth & Frey­tag GmbH, Peu­te­stra­ße 53d , 20539 Ham­burg und nach­ge­wie­sen (bei­spiels­wei­se durch Ein­sen­dung an uns), erfolgt die Garan­tie­leis­tung in der Wei­se, dass man­gel­haf­te Tei­le nach unse­rer Wahl unent­gelt­lich instand gesetzt oder durch ein­wand­freie Tei­le ersetzt wer­den.

Der Garan­tie­an­spruch besteht nur für Schä­den am Ver­trags­ge­gen­stand selbst. Die Erstat­tung von Auf­wen­dun­gen ggf. für Aus- und Ein­bau, Über­prü­fung ent­spre­chen­der Tei­le sowie For­de­run­gen nach ent­gan­ge­nem Gewinn und Scha­dens­er­satz sind von der Garan­tie aus­ge­schlos­sen.

Der Kauf­be­leg gilt als Nach­weis für den Garan­tie­an­spruch.

Zusätz­li­che Ver­sand­kos­ten wer­den inner­halb der Garan­tie­zeit nicht berech­net, soweit die­se in Zusam­men­hang mit der Durch­füh­rung der Garan­tie­leis­tung ste­hen.

Die für die Repa­ra­tur im Rah­men der Garan­tie­leis­tung ggf. erfor­der­li­chen Ersatz­tei­le und anfal­len­de Arbeits­zei­ten wer­den nicht berech­net. Aus­ge­tausch­te Tei­le gehen in unser Eigen­tum über.

§ 3 Ver­pflich­tun­gen des Kun­den im Garan­tie­fall

Tritt der Garan­tie­fall ein, sind wir unver­züg­lich davon zu infor­mie­ren. Der Käu­fer hat alles zu unter­neh­men, um den Scha­den zu begren­zen. Dru­cker, die durch Wei­ter­nut­zung der Dru­cker­pa­tro­nen und Toner wei­te­re Schä­den erlei­den, sind bis zur Scha­dens­be­he­bung außer Betrieb zu set­zen.

§ 4 Garan­tie­ein­schrän­kun­gen und Gewähr­leis­tung

Bei Ver­än­de­run­gen oder nicht bestim­mungs­ge­mä­ßem Gebrauch durch den Käu­fer oder durch nicht auto­ri­sie­ret Drit­te erlischt die Garan­tie.

Neben der Garan­tie bestehen die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­rech­te des Käu­fers, die durch die Garan­tie­be­din­gun­gen nicht ein­ge­schränkt wer­den. Im Rah­men der gesetz­li­chen Gewähr­leis­tung hat der Ver­brau­cher zunächst nach sei­ner Wahl Anspruch auf Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung. Schlägt die Nach­er­fül­lung fehl, kann der Kun­de grund­sätz­lich nach sei­ner Wahl Her­ab­set­zung der Ver­gü­tung (Min­de­rung), Rück­gän­gig­ma­chung des Ver­trags (Rück­tritt) oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­lan­gen. Die Gewähr­leis­tungs­frist für Ver­brau­cher beträgt zwei Jah­re ab Ablie­fe­rung der Ware.

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